Statuten Gewerbeverein Steinach
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Name und Sitz
Der Verein «Gewerbe Steinach» ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes St. Gallen. Der Sitz des Vereins ist
in Steinach.
Art.2 Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt im Raum Steinach den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes, der Industrie und der Dienstleistungsbetriebe zur gemeinsamen Wahrung und Förderung ihrer Interessen und des gemeinsames Wohles.
Art. 4 Aufgaben
Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderung der Interessen aller Mitglieder
- Stellungnahmen zu Wirtschaft und Politik im Rahmen der gewerblichen Politik im Kanton SG unter Wahrung politischer Neutralität
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sowie des Erfahrungsaustauschs
- Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens
- Information und Beratung der Mitglieder
- Pflege des Gemeinschaftssinns unter den Mitgliedern
II. ORGANE
Art. 5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Revisionsstelle
Art. 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung i.S. der Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet endgültig in allen Angelegenheiten des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 30. April statt. Die Einladungen sind den Mitgliedern 14 Tage vorher zuzustellen. Bei Bedarf können neben der ordentlichen Generalversammlung ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt. In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:
- Wahlen des Vorstands und des Präsidenten
- Wahlen der Revisionsstelle
- Wahlen von Mitgliedern in Kommissionen
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung sowie Decharge-Erteilung für den Vorstand
- Beschlussfassung über Statuten
- Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Budget
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Art. 7 Wahlen und Abstimmungen
Für Abstimmungen und Wahlen gelten folgende Regeln:
- An der Mitgliederversammlung hat jedes Aktiv- und Ehrenmitglied eine Stimme
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel mit offenem Handmehr, sofern die Versammlung auf Antrag hin nicht geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst
- Bei Beschlüssen über die Entlastung der Organe haben diejenigen Stimmberechtigten kein Stimmrecht, welche in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung beteiligt waren, ausgenommen die Revisionsstelle
- Für Beschlüsse gilt in der Regel eine Annahme durch absolutes Mehr
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern wie folgt zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Mindestens zwei weitere Mitglieder mit freien Funktionen
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit Kassier oder Vizepräsident. Der Kassier zeichnet mit Einzelunterschrift bei finanziellen Belangen. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Führen der Geschäfte des Vereins
- Vorbereiten der Generalversammlung und Vollzug von derer Beschlüsse
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Übertragung bestimmter Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Kommissionen
- Zuständigkeit für sämtliche Geschäfte und Aufgaben, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
Art. 9 Revisoren
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren mit einer Amtsdauer von jeweils 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle hat die folgenden Aufgaben:
- Prüfung der Jahresrechnung des Vereins
- Schriftliche Berichterstattung und Antragsstellung auf Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung und Dechargeerteilung.
Art. 10 Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder von der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.
III. MITGLIEDERSCHAFT
Art. 11 Art der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus :
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Art. 12 Aktivmitglied
Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe betreiben. Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, jedoch durch ihre Stellung sich mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären oder Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem Gewerbe eng verbunden ist, beispielsweise Geranten, Geschäftsführer von Filialbetreiben usw. Die Anmeldung erfolgt schriftlich (Anmeldeformular). Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand und muss durch die Generalversammlung bestätigt werden.
Art. 13 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt sowie durch den Tod
b) bei juristischen Personen durch Auflösung derselben
Der Austritt kann im Übrigen jederzeit erfolgen, wenn er mit Einhaltung einer halbjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt wird.
Art. 14 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss-Entscheid kann innert 30 Tagen mittels Schreiben zu Handen des Vorstandes Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung erhoben werden.
Art. 15 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
IV. FINANZEN
Art. 16 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen, welche jährlich durch die Generalversammlung festgelegt werden
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- Allfälligen anderen Zuwendungen
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18 Statutenrevision
Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens bis Ende des Vereinsjahres dem Vorstand eingereicht werden.
Art. 19 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so muss der Vorstand eine weitere Versammlung einberufen, an welcher des absolute Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
Art. 20 Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist der Raiffeisenbank Regio Arbon, Filiale Steinach zu Handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.
Art. 21 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit Genehmigung der schriftlichen Generalversammlung vom 31. Juli 2020 in Kraft und ersetzen die Statuten, welche an der Gründungsversammlung vom 26. Juni 1980 genehmigt wurden.
Der Präsident: J. Lengweiler
Der Kassier: V. Hauer