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Statuten Gewerbeverein Steinach


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Name und Sitz
Der  Verein  «Gewerbe  Steinach»  ist  ein  Verein  im  Sinne  von  Art.  60ff  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).  Er ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes St. Gallen. Der Sitz des Vereins ist
in Steinach.

Art.2 Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Art. 3 Zweck
Der  Verein  bezweckt  im  Raum  Steinach  den  Zusammenschluss  des  lokalen Handwerker- und Gewerbestandes, der Industrie und der Dienstleistungsbetriebe zur gemeinsamen  Wahrung  und  Förderung  ihrer  Interessen  und  des  gemeinsames Wohles.

Art. 4 Aufgaben
Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Förderung der Interessen aller Mitglieder
  • Stellungnahmen zu Wirtschaft und Politik im Rahmen der gewerblichen Politik im Kanton SG unter Wahrung politischer Neutralität
  • Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sowie des Erfahrungsaustauschs
  • Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens
  • Information und Beratung der Mitglieder
  • Pflege des Gemeinschaftssinns unter den Mitgliedern

II. ORGANE

Art. 5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
1.  Generalversammlung
2.  Vorstand
3.  Revisionsstelle 

Art. 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung i.S. der Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins  und  entscheidet  endgültig  in  allen  Angelegenheiten  des  Vereins.  Die ordentliche  Generalversammlung  findet  jährlich  bis  spätestens  30.  April  statt.  Die Einladungen  sind  den  Mitgliedern  14  Tage  vorher  zuzustellen.  Bei  Bedarf  können neben  der  ordentlichen  Generalversammlung  ausserordentliche  Mitgliederversammlungen einberufen  werden.  Die  Einberufung  erfolgt  nach  Vorschrift  der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt. In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:

  • Wahlen des Vorstands und des Präsidenten
  • Wahlen der Revisionsstelle
  • Wahlen von Mitgliedern in Kommissionen
  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung sowie Decharge-Erteilung für den Vorstand
  • Beschlussfassung über Statuten
  • Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Budget
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Art. 7 Wahlen und Abstimmungen
Für Abstimmungen und Wahlen gelten folgende Regeln:

  • An der Mitgliederversammlung hat jedes Aktiv- und Ehrenmitglied eine Stimme
  • Wahlen  und  Abstimmungen  erfolgen  in  der  Regel  mit  offenem  Handmehr, sofern die Versammlung auf Antrag hin nicht geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst
  • Bei  Beschlüssen  über  die  Entlastung  der  Organe  haben  diejenigen Stimmberechtigten  kein  Stimmrecht,  welche  in  irgendeiner  Weise  an  der Geschäftsführung beteiligt waren, ausgenommen die Revisionsstelle
  • Für Beschlüsse gilt in der Regel eine Annahme durch absolutes Mehr

Art. 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern wie folgt zusammen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • Mindestens zwei weitere Mitglieder mit freien Funktionen

Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erfolgt  durch  die Generalversammlung.  Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der  Präsident  wird  von  der Generalversammlung bestimmt.  Im  Übrigen  konstituiert sich  der  Vorstand  selbst.  Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  nach  aussen.  Die rechtsverbindliche  Unterschrift  führt  der  Präsident  kollektiv  mit  Kassier  oder Vizepräsident. Der Kassier zeichnet mit Einzelunterschrift bei finanziellen Belangen. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Führen der Geschäfte des Vereins
  • Vorbereiten der Generalversammlung und Vollzug von derer Beschlüsse
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Übertragung bestimmter Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Kommissionen  
  • Zuständigkeit für sämtliche Geschäfte und Aufgaben, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind

Art. 9 Revisoren
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren mit einer Amtsdauer von jeweils 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle hat die folgenden Aufgaben:

  • Prüfung der Jahresrechnung des Vereins
  • Schriftliche  Berichterstattung  und  Antragsstellung  auf  Abnahme  oder Rückweisung der Jahresrechnung und Dechargeerteilung.

Art. 10 Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder von der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.

III. MITGLIEDERSCHAFT

Art. 11 Art der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus :
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern

Art. 12 Aktivmitglied
Die  Aktivmitgliedschaft  steht  natürlichen  und  juristischen  Personen  zu,  die  ein selbständiges  Gewerbe  betreiben.  Ferner  können  Personen  die  Mitgliedschaft  als Aktive  erwerben,  die  nicht  selbständig  ein  Gewerbe  betreiben,  jedoch  durch  ihre Stellung sich mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären oder Angehörige  eines  Betriebes  sind,  der  mit  dem  Gewerbe  eng  verbunden  ist, beispielsweise Geranten, Geschäftsführer von Filialbetreiben usw. Die Anmeldung erfolgt schriftlich (Anmeldeformular). Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand und muss durch die Generalversammlung bestätigt werden.

Art. 13 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)  bei natürlichen Personen durch Austritt sowie durch den Tod
b)  bei juristischen Personen durch Auflösung derselben

Der  Austritt  kann  im  Übrigen  jederzeit  erfolgen,  wenn  er  mit  Einhaltung  einer halbjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt wird.

Art. 14 Ausschluss
Ein  Mitglied  kann  durch  den  Vorstand  ausgeschlossen  werden,  wenn  es  den Bestrebungen des  Vereins  zuwiderhandelt oder  seinen finanziellen  Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss-Entscheid  kann  innert  30  Tagen  mittels  Schreiben  zu  Handen  des Vorstandes Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung erhoben werden.

Art. 15 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.

IV. FINANZEN

Art. 16 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen, welche jährlich durch die Generalversammlung festgelegt werden
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • Allfälligen anderen Zuwendungen

Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 Statutenrevision
Für  die  Abänderung  der  Statuten  ist  eine  Zweidrittelmehrheit  der  anwesenden Mitglieder  einer  Generalversammlung  erforderlich.  Anträge  auf  Statutenrevision müssen mindestens bis Ende des Vereinsjahres dem Vorstand eingereicht werden.

Art. 19 Auflösung
Zur  Auflösung  des  Vereins  bedarf  es  einer  3/4-Mehrheit  der  an  der Mitgliederversammlung  anwesenden  Stimmberechtigten. Wird  dieses  Quorum  nicht erreicht, so muss der Vorstand eine weitere Versammlung einberufen, an welcher des absolute  Mehr  der  an  der  Mitgliederversammlung  anwesenden  Stimmberechtigten entscheidet.

Art. 20 Liquidation
Der  Vorstand  wird  mit  der  Auflösung  des  Vereins  beauftragt.  Ein  allfälliger Vermögensüberschuss ist der Raiffeisenbank Regio Arbon, Filiale Steinach zu Handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.

Art. 21 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit Genehmigung der schriftlichen Generalversammlung vom 31.  Juli  2020  in  Kraft  und  ersetzen  die  Statuten,  welche  an  der Gründungsversammlung vom 26. Juni 1980 genehmigt wurden.

Der Präsident: J. Lengweiler
Der Kassier: V. Hauer

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